§ 25 Abs 3 WEG 1975:
Eine Streitanmerkung nach § 25 Abs 3 WEG 1975 setzt eine Klage eines Wohnungseigentumsbewerbers im technischen Sinn voraus. Einer auf Abgabe der schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gerichteten Klage fehlt für eine analoge Anwendung des § 25 Abs 3 WEG 1975 die erforderliche Rechtsähnlichkeit.