§ 10 Abs 4 MRG:
Der Mieter hat auch nach § 10 Abs 4 MRG idF 2. WÄG in seiner schriftlichen Anzeige den Anspruch auf Ersatz von Investitionskosten ziffernmäßig zu bestimmen, um einen Anspruchsverlust zu vermeiden.
§ 10 Abs 4 MRG:
Der Mieter hat auch nach § 10 Abs 4 MRG idF 2. WÄG in seiner schriftlichen Anzeige den Anspruch auf Ersatz von Investitionskosten ziffernmäßig zu bestimmen, um einen Anspruchsverlust zu vermeiden.