§ 15 Abs 3 KSchG; HeizKG:
Eine Bekanntgabe von Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs 3 KSchG liegt nur vor, wenn jedenfalls solche Angaben gemacht werden, die die angestrebte Bindungsdauer als nachvollziehbar und angemessen erkennen lassen.
§ 15 Abs 3 KSchG; HeizKG:
Eine Bekanntgabe von Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs 3 KSchG liegt nur vor, wenn jedenfalls solche Angaben gemacht werden, die die angestrebte Bindungsdauer als nachvollziehbar und angemessen erkennen lassen.