§ 1118 ABGB, § 30 Abs 2 Z 3 MRG:
Bei der Beurteilung des Auflösungsgrundes des erheblich nachteiligen Gebrauchs ist für das Vorliegen der Zeitpunkt der Klagseinbringung maßgeblich. Die Aufhebung des Vertrages setzt ein Verschulden des Bestandnehmers nicht voraus, wohl aber die nach gewöhnlichen Fähigkeiten zu bestimmende Erkennbarkeit der Nachteiligkeit des Verhaltens für Bestandgeberinteressen und Bestandobjekt.