§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988: Kein (steuerlich relevantes) „häusliches Arbeitszimmer" eines Universitätsprofessors (der über ein jederzeit zugängliches Arbeitszimmer an der Universität verfügt).
VwGH 16. 12. 2003, 2001/15/0197
Strittig ist, ob das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer des Bf den Mittelpunkt seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor gebildet hat. Der Bf wendet ein, der zentrale Teil seiner Tätigkeit liege in der Forschung. Seine Forschungstätigkeit als Philologe werde im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt. Die Lehrtätigkeit (an der Universität) sei lediglich Folge seiner Forschungstätigkeit.