§ 226 ZPO:
Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Begehren im Sinne des § 226 ZPO ausreichend bestimmt, wenn die darin auferlegte Verpflichtung objektivierbar ist. Das Begehren, dass die dem Beklagten auferlegten Verbesserungsarbeiten „dem Stand der Technik“ zu entsprechen haben, lässt sich in objektiver Weise bestimmen.