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„Bezugsfertigstellung“ nach dem BauträgervertragsG

RechtsprechungBauträgervertragsrechtwobl 2003/129wobl 2003, 249 Heft 7 und 8 v. 23.7.2003

§ 10 Abs 2 Z 2 BTVG; § 18 MRG; § 411 Abs 1 ZPO:

Unter „Bezugsfertigstellung“ ist gem § 10 Abs 2 Z 2 BTVG sowie nach den Gesetzesmaterialien die Fertigstellung des Vertragsobjekts (hier: WE-Objekt) sowie jener allgemeinen Teile des Gebäudes der Anlage zu verstehen, die für die Benutzbarkeit des Objekts erforderlich sind.

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