§ 10 Abs 2 Z 2 BTVG; § 18 MRG; § 411 Abs 1 ZPO:
Unter „Bezugsfertigstellung“ ist gem § 10 Abs 2 Z 2 BTVG sowie nach den Gesetzesmaterialien die Fertigstellung des Vertragsobjekts (hier: WE-Objekt) sowie jener allgemeinen Teile des Gebäudes der Anlage zu verstehen, die für die Benutzbarkeit des Objekts erforderlich sind.