§ 16 Abs 8 MRG:
Ein Zwischenantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung muss innerhalb der Fallfrist des § 16 Abs 8 MRG eingebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits zuvor und fristgerecht ein Sachantrag auf Überprüfung einzelner Mietzinsvorschreibungen eingebracht wurde, der sich jedoch nur auf einen beschränkten Zeitraum bezog.