§ 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG:
Ob ein Bestandobjekt zu den „Wohnräumen“ zählt (und der Vertrag deshalb nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG gekündigt werden kann) oder eine Geschäftsräumlichkeit ist (und deshalb nur eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG möglich ist), bestimmt sich nach der Parteienabsicht bei Vertragsschluss oder einer späteren Vertragsänderung.