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Abgrenzung von Wohnräumen und Geschäftsräumlichkeiten

RechtsprechungMRGwobl 2003/113wobl 2003, 222 Heft 7 und 8 v. 23.7.2003

§ 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG:

Ob ein Bestandobjekt zu den „Wohnräumen“ zählt (und der Vertrag deshalb nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG gekündigt werden kann) oder eine Geschäftsräumlichkeit ist (und deshalb nur eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG möglich ist), bestimmt sich nach der Parteienabsicht bei Vertragsschluss oder einer späteren Vertragsänderung.

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