§ 27 MRG:
Beim Kauf eines Unternehmens als wirtschaftliche Einheit und Gesamtsache kommt eine Herauslösung des auf die Überlassung der Mietrechte entfallenden Teils unter dem Aspekt des § 27 MRG nicht in Betracht. Anderes gilt nur dann, wenn die Unternehmensveräußerung bloß vorgetäuscht wurde und in Wahrheit nur eine Übertragung der Mietrechte beabsichtigt war.