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Umfang der Interessenwahrungspflicht des Treuhänders beim mehrseitigen Treuhandverhältnis im Bauträgervertragsrecht

RechtsprechungBauträgervertragsrechtwobl 2003/93wobl 2003, 192 Heft 6 v. 27.6.2003

§§ 1002 ff, § 1299, § 1425 ABGB; §§ 1 ff, § 18 Abs 1 BTVG; § 502 Abs 1 ZPO:

Im mehrseitigen Treuhandverhältnis, auf das die §§ 1002 ff ABGB entsprechend anzuwenden sind, ist der Treuhänder (hier: ein Rechtsanwalt) jedem Treugeber gegenüber strikt verpflichtet, das ihm übertragene Recht unter bestmöglicher Wahrung der Interessen aller Treugeber auszuüben.

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