§ 12a Abs 2 MRG, § 12a Abs 8 MRG:
Wird ein Gastronomiebetrieb in bester Wiener Innenstadtlage überwiegend von Touristen frequentiert, liegt eine soziale Schutzwürdigkeit der ausgeübten Tätigkeit nicht vor.
Bei der Mietzinsanhebung gem § 12a Abs 2 MRG ist daher die Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit nicht zu berücksichtigen.