§ 18 Abs 2 Z 2 GGG:
Anzurechnen ist nur die tatsächlich entrichtete Pauschalgebühr (nicht etwa die Pauschalgebühr, die zu entrichten gewesen wäre).
VwGH 21. 3. 2002, 99/16/0161
§ 18 Abs 2 Z 2 GGG:
Anzurechnen ist nur die tatsächlich entrichtete Pauschalgebühr (nicht etwa die Pauschalgebühr, die zu entrichten gewesen wäre).
VwGH 21. 3. 2002, 99/16/0161