§§ 18 ff MRG:
Nach Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Anhebung der Hauptmietzinse nach § 18 MRG (Hauptverfahren) ist eine Überprüfung der Zwischenentscheidungen (Grundsatzentscheidung und Entscheidungen über die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse) nicht mehr möglich.