§ 23 KO:
Der Masseverwalter hat bei Kündigung eines Bestandvertrags über eine unbewegliche Sache nur die gesetzlichen Kündigungsfristen, nicht aber auch die im Gesetz vorgesehenen Kündigungstermine einzuhalten.
OGH 11. 7. 2002, 6 Ob 65/02f (LGZ Wien 39 R 265/01m; BG Donaustadt 6 C 265/01 x).