§ 6, § 23 KO; § 235 Abs 5 ZPO:
Eine zu Unrecht gegen den Gemeinschuldner gerichtete Räumungs- und Mietzinsklage (soweit Mietzinse als Masseforderungen zu qualifizieren sind) ist nicht zurückzuweisen. In einem solchen Fall ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung vom Gemeinschuldner auf den Masseverwalter zulässig.