§ 871 ABGB:
Wurde der für die Vermieterin tätige Mitarbeiter durch die ebenfalls bei der Vermieterin beschäftigte Mieterin beim Abschluss eines Mietvertrages in Irrtum geführt, so ist für die Anfechtbarkeit des Vertrages der Willensmangel des Mitarbeiters der Vermieterin maßgeblich. Zum gleichen Ergebnis führt die Anwendung der für die Gültigkeit von Insichgeschäften entwickelten Grundsätze.