§ 111 EO:
Der Verpflichtete wird durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung weder geschäfts- noch prozessunfähig. Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung sind nicht ungültig, sondern allenfalls gegenüber den Gläubigern unwirksam.
§ 111 EO:
Der Verpflichtete wird durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung weder geschäfts- noch prozessunfähig. Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung sind nicht ungültig, sondern allenfalls gegenüber den Gläubigern unwirksam.