§ 16 Abs 8 MRG; § 44 MRG idF WRN 1999; § 49c Abs 8 MRG idF WRN 2000; § 411 ZPO:
Die rechtskräftige Abweisung des Feststellungsbegehrens „dass die Wohnung in Kategorie D einzuordnen sei“ entfaltet Bindungswirkung auch für spätere, (wegen Änderung der Rechtslage) nicht präkludierte Begehren auf Überprüfung des Hauptmietzinses.