§§ 37 Abs 1 Z 14, § 40 MRG:
Wird von mehreren Antragsgegnern nach § 27 MRG die Rückzahlung eines Gesamtbetrages begehrt, wobei die einzelnen Teilbeträge noch nicht feststehen, so geht durch die Anrufung des Gerichtes auch nur durch einen der Antragsgegner die Zuständigkeit hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über. Der Kritik der Lehre an dieser Auffassung wird nicht gefolgt.