§ 53 Abs 3 WFG 1984 (TP 9 lit b Z 4 GGG, § 2 Z 4 GGG):
Eintragung eines Pfandrechtes (zur Sicherstellung einer Darlehensforderung) ausschließlich für den nicht geförderten Teil des Objektes macht eine Überprüfung, ob das Objekt überwiegend gefördert ist, entbehrlich, da jeder Eintragungsvorgang gerichtsgebührenrechtlich gesondert zu beurteilen ist.