§§ 529 ff ZPO:
Zweck der Wiederaufnahmsklage ist die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt wurde. Die rechtskräftige Entscheidung der Schlichtungsstelle kann daher nicht Gegenstand eines Verfahrens nach den §§ 529 ff ZPO sein.