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Verjährung von Ersatzansprüchen für Folgeschäden

RechtsprechungABGBwobl 2003/18wobl 2003, 30 Heft 1 v. 28.1.2003

§ 1489 ABGB:

Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt auch für vorhersehbare Folgeschäden mit Eintritt des Primärschadens zu laufen; zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für solche Folgeschäden ist die Erhebung einer Feststellungsklage zumutbar.

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