§ 1489 ABGB:
Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt auch für vorhersehbare Folgeschäden mit Eintritt des Primärschadens zu laufen; zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für solche Folgeschäden ist die Erhebung einer Feststellungsklage zumutbar.