§ 37 Abs 1 Z 14 MRG:
Der Empfänger einer Ablöse, der nicht offenlegte, dass er für einen Dritten kassierte, kann dem Kondiktionsanspruch Gegenleistungen des Dritten entgegenhalten.
OGH 9. 4. 2002, 5 Ob 81/02a (LGZ Wien 41 R 194/01k; BG Hernals 22 Msch 3/00x)