§ 3 Abs 2 Z 2, § 6 Abs 1, § 37 Abs 1 Z 2 MRG:
Bei der Entscheidung über die Verpflichtung des Vermieters, die Mietgegenstände des Hauses zu erhalten, sind alle Ursachen relevant, die im Zustand des Hauses gelegen sind. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob der Mieter selbst eine (Mit-)Ursache für die Schimmelbildung gesetzt hat bzw ob Ursachen vorhanden sind, die nicht ausschließlich im Zustand des Hauses begründet sind.