§ 46a Abs 2, § 12a MRG:
Die Mietzinsanhebungsmöglichkeit nach § 46a Abs 2 MRG besteht nur, wenn es durch einen nach dem 28. 2. 1994 eingetretenen Tod des Geschäftsraummieters zu einer Gesamtrechtsnachfolge in dessen Mietrechte kommt.
Der Betrieb eines Unternehmens durch den bisherigen Hauptmieter ist keine Voraussetzung des Anhebungstatbestandes.