§ 4 Abs 5 Satz 1 Nummer 6b dEStG (vgl § 20 Abs 1 Z 2 lit d öEStG 1988):
Ein Arbeitszimmer kann (im Sinn der einschlägigen deutschen Bestimmungen) auch dann ein „häusliches“ sein, wenn es sich in einem Anbau zum Wohnhaus befindet und nicht direkt vom Wohnhaus aus zugänglich ist, sondern nur über den (zum Wohnhaus gehörenden) Garten mit einem separaten Eingang betreten werden kann.