§ 273a, § 865, § 1114 ABGB; § 569 ZPO:
Unter den in § 1114 ABGB genannten Voraussetzungen kommt es gemäß § 569 ZPO zu einer Erneuerung des befristeten Bestandvertrages; nach diesen Vorschriften wird ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung gedeutet. Bei solchen normierten Willenserklärungen müssen die Voraussetzungen für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes, daher ua die Geschäftsfähigkeit des (nicht) Erklärenden gegeben sein.