§ 15 WGG idF 3. WÄG:
Bei der nachträglichen Übertragung von Genossenschaftswohnungen in das Wohnungseigentum gem § 15c WGG idF 3. WÄG (= idF vor der WRN 2002) haben die Mieter bzw Nutzer der betroffenen Wohnung kein Recht, die gerichtliche Preisfestsetzung zu beantragen.