§ 1 Abs 1 und Abs 4, § 13 WEG 1975; § 523 ABGB:
Auch ein eigenmächtiger Eingriff eines Miteigentümers (hier: mit der vereinbarten ausschließlichen Nutzungsberechtigung, eine von zwei Dachbodenwohnungen zu errichten) kann von jedem Teilhaber mittels Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB abgewehrt werden.