Nach Inkrafttreten des WEG 2002 komplettiert dieser Beitrag die im Heft 4/5 begonnene und im Heft 6 der wobl 2002 fortgeführte erste Übersicht über das neue Gesetz nach einer allfälligen, wohlverdienten Sommerpause - worauf der Gesetzgeber freilich keine Rücksicht nahm und wahrlich ohne Not den Zeitpunkt des Inkrafttretens für alle Beteiligten besonders ungünstig angesetzt hat. Es besteht nach wie vor (und mittlerweile verstärkt) kein Grund, den „ großen Wurf' sonderlich zu bejubeln. In der Praxis sind denn auch sofort gewichtige Probleme aufgetaucht: Können (müssen) vor Inkrafttreten des WEG 2002 geschlossene WE-Verträge samt darauf basierenden Nutzwertgutachten verbüchert werden, wenn sie zwar dem WEG 1975, nicht aber dem WEG 2002 entsprechen?2) Ist - wie dem Gesetzestext (§ 20 Abs 6 Satz 2) deutlich zu entnehmen - vom Verwalter ein auf die Eigentümergemeinschaft lautendes Konto betreffend Ein- und Auszahlungen und die Rücklage (§ 31 Abs 2) einzurichten oder genügt ein „Ander-“ Treuhandkonto?3)