§ 20 Abs 5 Z 2 WGG; § 10 Abs 3 MRG:
Aufwendungen iSd § 20 Abs 5 Z 2 WGG oder des § 10 MRG können nicht in Teilrechnungen zerlegt werden, die dann unterschiedlichen Abschreibungsmodellen zu unterwerfen wären. Fällt eine Aufwendung in eine bestimmte Aufwendungsgruppe, für die eine bestimmte Abschreibungsmodalität vorgesehen ist, so kommt deren Zerteilung in einzelne Rechnungen nicht in Betracht.