§ 16 Abs 2 MRG; § 2 RichtWG:
Bei der im § 2 RichtWG definierten Normwohnung ist eine Wohnung in einem Althaus gemeint.
In Altbauwohnungen sind Gegensprechanlage, Telefon- und Telekabelanschlüsse als Sonderausstattung zu qualifizieren und deshalb Zuschläge zum Richtwert gerechtfertigt.