§ 26 Abs 2 MRG idF vor dem 3. WÄG:
Das Ermäßigungsbegehren des Untermieters ist zeitlich nicht begrenzt.
Eine Rückforderung eines bereits geleisteten, überhöhten Untermietzinses ist jedoch ausgeschlossen.
§ 26 Abs 2 MRG idF vor dem 3. WÄG:
Das Ermäßigungsbegehren des Untermieters ist zeitlich nicht begrenzt.
Eine Rückforderung eines bereits geleisteten, überhöhten Untermietzinses ist jedoch ausgeschlossen.