§ 30 Abs 2 Z 4 MRG; § 142 HGB:
Die in § 142 HGB geregelte Gesamtrechtsnachfolge findet auch dann Anwendung, wenn das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft und der Eintritt desjenigen, auf den das Unternehmen der Personenhandelsgesellschaft zum Zwecke der Fortführung als Einzelunternehmen vereinbarungsgemäß übergehen soll, gleichzeitig erfolgen.