§ 18 Abs 2 Z 2 GGG (§ 58 Abs 1 JN); § 37 Abs 1 Z 8 MRG (TP 12 GGG):
Anfall von Ergänzungspauschalgebühr, wenn im Gerichtsvergleich (neben ratenweiser Abstattung des eingeklagten Betrages und der Kosten auch) eine Herabsetzung des Mietzinses vereinbart wird.