§ 478, § 479, § 529, § 1095 ABGB:
Eine persönliche Servitut des Fruchtgenussrechtes, die nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes, sondern einer bestimmten Person (und dessen verwandtschaftlichen Rechtsnachfolgern) zukommen soll, solange sie Eigentümer eines bestimmten Grundstückes ist (sind), kann nicht als (zeitlich beschränkte) Grunddienstbarkeit eingetragen werden.