§ 372 ABGB; § 236 Abs 1, § 259 Abs 2 ZPO:
Dem rechtmäßigen, redlichen und echten Sachinhaber kommt der Schutz des § 372 ABGB gegenüber jedem schwächeren Besitzer zu.
Für die Beurteilung der konkreten Präjudizialität ist die Rechtsansicht des im Instanzenzug zuletzt mit der Hauptsache befassten Gerichtes entscheidend.