§ 27 Abs 1 u 3 MRG:
Auch derjenige ist rückforderungsberechtigt, der bewusst eine illegale Ablöse leistet, damit der Mietvertrag zu Stande kommt; dies auch dann, wenn er von vornherein beabsichtigt, die verlangte Ablöse wegen des Verstoßes gegen § 27 Abs 1 MRG wieder zurückzuverlangen.