§§ 1 Abs 4 Z 3, 16, 37 MRG, § 15 WWG:
Im Falle der Inanspruchnahme von Förderungsmitteln (hier nach dem WWG idF der Nov 1954) können die Bestimmungen des MRG zur Gänze selbst dann anwendbar sein, wenn sich das Mietobjekt in einem Gebäude befindet, das auf Grund einer nach dem 8. 5. 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde, und WE begründet ist.