§ 14 GGG, § 18 Abs 2 zweiter Fall GGG (§ 56 Abs 1 JN, § 410 ZPO):
Eine Lösungsbefugnis, die sich als Befreiungsmöglichkeit darstellt und nicht als Verpflichtung auszulegen ist, ist bei der Bewertung (auch hinsichtlich einer Ergänzungspauschalgebühr für den Vergleich) irrelevant.