§ 6 Abs 1 Z 9 lit a, § 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG 1994:
Die Übertragung eines langjährigen (hier: einundneunzigjährigen) Nutzungsrechtes an einer Dachgeschoßwohnung kann nicht als Übertragung der Dachgeschoßwohnung (der Verfügungsmacht) beurteilt werden. Es ist allerdings der ermäßigte Steuersatz auf diesen Umsatz anzuwenden.