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Durchsetzbarkeit von Erhaltungsarbeiten nach § 13a Abs 1 Z 1 WEG 1975

RechtsprechungWEGwobl 2002/122wobl 2002, 335 Heft 11 v. 20.11.2002

§ 13a Abs 1 Z 1, § 13b Abs 4, § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975:

Die Verweisung in § 13a Abs 1 Z 1 auf § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 bewirkt, dass der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer die Durchführung von Erhaltungsarbeiten mit Hilfe des Außerstreitrichters in sehr weitem Umfang durchsetzen kann, falls nämlich ua die Mehrheit es abgelehnt hat, eine Erhaltungsarbeit durchzuführen.

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