§ 29 Abs l Z 3 lit a MRG aF; § 936 ABGB:
Unterliegt ein Hauptvertrag einer gesetzlichen Formpflicht, so darf der Formzweck nicht durch eine Vereinbarung gemäß § 936 ABGB unterlaufen werden. Das Schriftformerfordernis für ein befristetes Mietverhältnis muss auch bei der Zusage, einen solchen Vertrag abzuschließen, eingehalten werden; eine bloß mündliche Zusage reicht nicht aus.