§ 46a Abs 5 MRG:
Das Recht auf Mietzinsanhebung setzt voraus, dass durch eine vor dem 1. 1. 1982 vorgenommene Unternehmensveräußerung ein gespaltenes Mietverhältnis zu Stande gekommen ist und bei Geltendmachung des Erhöhungsanspruchs noch besteht. Es darf weder bei der Unternehmensveräußerung noch später zu einem Eintritt in den Hauptmietvertrag gekommen sein.