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A-limine-Beschluss über Verfahrensart

RechtsprechungVerfahrensrechtwobl 2002/106wobl 2002, 311 Heft 10 v. 20.10.2002

§ 37 Abs 1 Z 14 MRG:

Wird ein über die Verfahrensart absprechender Beschluss a limine gefasst, so kommt ihm dann keine bindende Wirkung für das weitere Verfahren zu, wenn das Ausgangsverfahren ein Zivilprozess war. Dies gilt auch für das - stark dem streitigen Verfahren angenäherte - außerstreitige Verfahren nach § 37 MRG.

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