§ 13c Abs 1 WEG 1975; § 1315, § 1319, § 1320 ABGB:
In Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung der WE-Liegenschaft nach § 13c Abs 1 WEG 1975 haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft jedem Wohnungseigentümer oder Dritten gegenüber deliktisch für verschuldete Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen ihres einzigen Organs/Repräsentanten, nämlich des WE-Verwalters.