vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wasserrohrbruch; Ergänzung der Abrechnung

RechtsprechungMRGwobl 2002/96wobl 2002, 304 Heft 10 v. 20.10.2002

§ 21 Abs 1 Z 1 MRG:

Auch ein durch einen Rohrbruch bewirkter Wassermehrverbrauch gehört zur Wasserversorgung des Hauses; die Verrechnung desselben als Betriebskosten beruht daher auf gesetzlicher Grundlage des § 21 Abs 1 Z 1 MRG.

Die Ergänzung einer Abrechnung und Gewährung von Belegeinsicht hinsichtlich Bewirtschaftungskosten ist innerhalb der einjährigen Präklusionsfrist zulässig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!