§ 10 MRG:
Der Mieter kann für nicht rückzahlbare Förderungen keinen Aufwandersatzanspruch geltend machen, da der Aufwandersatzanspruch nach § 10 MRG jedenfalls mit der Höhe des tatsächlichen Aufwandes begrenzt ist.
OGH 9. 4. 2002, 5 Ob 71/02f (LG Innsbruck 2 R 418/01m; BG Innsbruck 17 MSch 149/00z)