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Feststellung der Bestandrechte - Passivlegitimation

RechtsprechungVerfahrensrechtwobl 2001/168wobl 2001, 269 Heft 9 v. 20.9.2001

§ 14 ZPO:

In einem Prozess auf Feststellung des Bestandverhältnisses bilden mehrere Miteigentümer als Bestandgeber eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO, weil das Bestandverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Die Klage kann aber ausnahmsweise gegen jene Miteigentümer unterbleiben, die das Feststellungsbegehren anerkannt haben.

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